Satzung Bezirks-Imkerverein Langenau e. V.

Ausgabe  März 1988

§1 Name

Der im Jahre 1921 gegründete Verein hat sich mit Imkern aus der näheren und weiteren Umgebung von Langenau zusammengeschlossen und trägt den Namen

Bezirks - Imkerverein Langenau e.V.

Der Verein ist dem Landesverband Württenbergischer Imker e.V. in Stuttgart, Am Reichelenberg 13, angeschlossen.
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm/Donau eingetragen werden.

§2 Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand

Sitz des Vereins ist Langenau, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist Ulm/Donau.

§3 Wirtschaftlichkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Förderung der Bienenzucht zum Nutzen der Allgemeinheit. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere durch theoretische und praktische Weiterbildung seiner Mitglieder, Fühlungnahme mit Vereinen mit gleichartigen Zielen und Aufklärung der Bevölkerung über die Bedeutung der Imkerei für den Natur- und Landschaftsschutz sowie die Volkswirtschaft.

§5 Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

§6 Ausgaben

Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck Köperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit der Mitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich. Für die Teilnahme an Tagungen, vor allen außerhalb des Vereinssitzes, für Telefongebühren und Porto sind die tatsächlichen Kosten vom Verein zu erstatten.
Beim Ausscheiden von Mitgliedern besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§7 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigen Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine für diesen Zweck einberufene Mitgliedrversammlung erfolgen. Für die Auflösung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§8 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann jeder Imker oder Freund der Bienenzucht erwerben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Mit Erwerb anerkennt er die Satzung des Vereins.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der 1. Vorsitzende in Absprache mit dem Rechner. Bei Ablehnung ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, welche endgültig entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft erlicht
    a) durch den Tod des Mitglieds,
    b) durch schriftliche Austrittserkärung zu Ende des Kalenderjahres beim 1. Vorsitzenden oder beim Rechner. Die Austrittserklärung muß spätestens am 1.10. des laufenden Geschäftsjahres erfolgt sein, anderesfalls besteht die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das folgende Jahr.
  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
    a) der Satzung zuwider handelt,
    b) das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt,
    c)seinen Beitragspflichten trotz mehrfacher Mahnung nicht nachkommt.
    Gegen den Ausschluß ist Berufung in schriftlicher Form an den 1. Vorsitzenden möglich. Letzte Entscheidungsinstanz ist die nächste ordentliche Mitgliederversammlung, die mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu beschließen hat. Hiebei wird dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung geboten. Von dem Beschluß ist der ist der Ausgeschlossene schriftlich zu verständigen.

§9 Ehrenmitglieder

 Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder die Imkerei erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht für den örtlichen Verein befreit. Beitrag an den Landesverband und den Deutrschen Imkerbund ist weiterhin zu entrichten.

§10 Beiträge

Der Bezirksimkerverein Langenau erhebt einen Jahresbeitrag für den Ortsverein. Zusätzlich wird der Beitrag für den Landesverband Würtenbergischer Imker e.V.  und an den Deutschen Imkerbund erhoben. Der Beitrag an den LV teilt sich in einen Grund - und Staffelbetrag auf. Die Globalversicherung ist in Grund- und Staffelprämie gegliedert. Für Unfall- und Rechtsschutzversicherung ist ein fester Betrag zu entrichten. Die Beiträge sind mit Jahresbeginn in voller Höhe fällig. Der Jahresbeitrag für den Ortsverein wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für die Höhe des Beitrages an den Landesverband ist der Beschluß der Hauptversammlung des Landesverbandes für jedes Mitglied bindend. Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder haben für das Eintrittsjahr den vollen Beitrag an den Ortsverein und an den Landesverband zu zahlen. Die Jahresbeiträge sind nach Aufforderung an den Kassier des Vereins zu entrichten.
Mitglieder ohne Bienen zahlen nur den Ortsbeitrag. Für die zeit des Beitragsrückstands ruhen allen Rechte des Mitglieds.

§11 Rechte und Pflichten

Jedes mitglied kann an Versammlungen, Vorträgen und Lehrgängen des Vereins teilnehmen. Es kann Einrichtungen des Vereins benützen, hat jedoch die jeweils geltenden Regelungen zu beachten. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse des Vereins zu beachten und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder schaden könnte.

§12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§13 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. vorsitzenden, dem 2. Vorstand, dem Kassier, dem Schriftführer. Auf je angefangene 100 Mitglieder ein Beisitzer. Er ist bei Bedarf einzuberufen und beschließt über alle laufenden Verwaltungs- (Vereins-)angelegenheiten, soweit hierfür nicht die Mitgliederversammlung selbst zuständig ist. Er muß einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Auf Verlangen des vorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand ist bechlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§14 Vertretung des Vereins

Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der jeweilige Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung vor, legt die Tagesordnung fest und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse. Er ist berechtigt , außerordentliche Ausgaben bis zu einer Höhe von DM 100,- dem Rechnerzur Zahlung anzuweisen, aber nur, wenn deren Deckung aus Mitteln des Vereins möglich ist. In der nächsten Sitzung des Vorstandes ist die getroffene Entscheidung zu begründen.

§15 Schriftführer

Der Schriftführer fertigt über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen Niederschriften an, die vom Vorsitzenden gegengezeichnet werden.

§16 Kassier

  1. Der Kassier führt das gesamte Kassenwesen des Vereins. Er nimmt die Beiträge ein und ist zu einer sorgfältigen Buchführung verpflichtet.
  2. In der Frühjahrsversammlung gigt er alljährlich einen Rechenschaftsbericht, worauf ihm auf Antrag der Rechnungsprüfer Entlastung durch die Versammlung erteilt wird.
  3. Seine Geschäftsführung wird durch zwei Rechnungsprüfer überwacht, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese werden in der Frühjahrsversammlung auf 4 Jahre gewählt.

§17 Mitgliederversammlung

In jedem Jahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung abzuhalten. In dieser hat der Vorstand über die Tätigkeit und Verwaltung des Vereins und über die Beschlüsse des Vorstandes zu berichten. Der Kassier legt die von zwei Prüfern vorgeprüfte Jahresrechnung  vor. Die Mitgliederversammlung gilt als Ordnungsgemäß einberufen, wenn sie spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag in der Heimat-Rundschau und Langenau Aktuell bekanntgemacht wird.
Die Abstimmung in der Versammlung findet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder statt.  Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 8 Tage vor der Versammlung dem 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

§18 Wahlen

Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wird kein Einspruch erhoben , kann auch offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.

§19 Amtsenthebung

Aus wichtigen Gründen kann der Vorstand ein Mitglied des Vorstandes seines Amtes vorläufig entheben, wozu in geheimer Abstimmung eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist. Die Mitgliederversammlunghat über die Amtsenthebung endgültig zu entscheiden.

§20 Änderung der Satzung

Zur Satzungsänderung sind zwei Dritel der Stimmen der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Vorstehende Satzung wurde Beschluß der Mitgliederversammlung vom 13. März 1987 angenommen und ist rechtskräftig.

 

Langenau, 13. März 1988